§ 78 – Weitere Verfahrensvereinfachungen
(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. (2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden. (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Gericht kann den wesentlichen Inhalt einer Urkunde bekanntgeben, anstatt sie vollständig vorzulesen, es sei denn, der genaue Wortlaut ist wichtig.
- Wenn die beteiligten Personen den Wortlaut der Urkunde kennen oder die Möglichkeit dazu hatten, reicht es, dies im Protokoll festzuhalten.
- Bestimmte Regelungen der Strafprozessordnung gelten nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat.
- Im Jugendverfahren gilt eine spezielle Regelung des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
- Bei Geldbußen gegen Jugendliche kann der Jugendrichter eine Vollstreckungsanordnung erlassen.